Bauherrenhaftpflicht

Die Haftung des Bauherrn

Da der Bauherr Veranlasser der Baumaßnahme ist und er damit eine Gefahrenquelle schafft, treffen ihn grundsätzliche Verkehrssicherungspflichten. Verletzt der Bauherr schuldhaft diese Pflicht, haftet er einem Geschädigten aus § 823 I BGB auf Schadensersatz.
Eine teilweise Übertragung seiner Pflichten ist möglich, beispielsweise auf den Architekten oder den Bauleiter, aber gänzlich pflichtenfrei wird der Bauherr hierdurch nicht.

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