Berufshaftpflicht für Ärzte

Versicherungspflicht jetzt auch für Vertragsärtzte!

Mit dem am 20. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesundheitsversorgungs-weiterentwicklungsgesetz (GVWG) wird unter anderem eine Pflichtversicherung für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten vorgeschrieben.Dies gilt einerseits für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten mit einer Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten (KV-Zulassung). Andererseits fallen auch Krankenhausärzte mit einer KV-Ermächtigung zur Behandlung ambulanter Patienten oder in freiberuflicher Nebentätigkeit bei der Übernahme von KV-Notdiensten unter diese Regelung.Diese neue Bundesvorschrift ist im § 95e SGB V verankert und soll die Kontrolle der Berufshaftpflicht für Ärzte durch die Landesärztekammern ermöglichen.

Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen, Ärzte und medizinische Fachberufe

Ihr Beruf ist sehr verantwortungsvoll, bietet aber auch enorme Haftungsrisiken. Deshalb ist es umso wichtiger, sich entsprechend abzusichern. Ich biete niedergelassenen und angestellten Ärzten einen speziellen Versicherungsschutz, der exakt auf die Haftungsrisiken ihres Fachgebietes zugeschnitten ist. So können Sie Ihre Existenz auf ein sicheres Fundament stellen.
Bei der Auswahl Ihres Berufshaftpflichtversicherung sollten Sie auf diese Kriterien besonders achten:
- langjährige Erfahrung als Berufshaftpflichtversicherer von Medizinern
- erweiterte Angebotspalette für angestellte Ärzte und gelegentlich freiberufliche Tätigkeiten
- ·Professionelle Hilfe im Schadenfall

Der Arzt muss sich bei Patienten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vergewissern, ob diese bzw. die Begleitperson die Aufklärung verstehen. Es genügt nicht, dem Patienten lediglich einen fremdsprachigen Aufklärungsbogen zu übergeben (OLG Nürnberg, 28.06.1995 – 4 U 3943/94). Es reicht jedoch aus, wenn eine beschäftigte Person mit geeigneten Sprachkenntnissen, z. B. eine Arzthelferin/Krankenschwester, als Dolmetscher fungiert (OLG Karlsruhe, 02.08.1995 – 13 U 44/94.

Sachverhalt und rechtliche Beurteilung

Da der Patient nur dann wirksam in die Behandlung einwilligen kann, wenn er zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, hat die Aufklärung im Einzelfall so zu erfolgen, dass der Patient sie auch verstehen kann. Der Arzt hat das Aufklärungsgespräch nach § 630e) Abs. 2 Nr. 3 BGB so zu führen, wie es der individuelle Intellekt des Patienten erfordert, und dabei Besonderheiten des jeweiligen Patienten zu berücksichtigen. Ist aufgrund von Verständnisproblemen eine Kommunikation zwischen Arzt und Patient nicht möglich, kann keine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgen und wäre eine vom Patienten dennoch erteilte Einwilligung in den Eingriff rechtlich unwirksam.

Bringt der Patient selbst einen Übersetzer zur Behandlung mit, muss der Arzt sich vergewissern, dass dieser die deutsche Sprache ausreichend beherrscht. Gewinnt er den Eindruck, dass der Patient die Aufklärung dennoch nicht versteht oder verunsichert ist, muss er – außer im Notfall – entweder die Behandlung verweigern oder für einen geeigneten Dolmetscher sorgen. Gleiches gilt, wenn ein Patient ohne Begleitung erscheint und sich nicht verständigen kann.

Die Begründung des Patientenrechtegesetzes sieht (ohne nähere Begründung) ausdrücklich vor, die Kosten dem Patienten aufzuerlegen. Auch nach Ansicht des BSG (10.05.1995 – 1 RK 20/94) ist die Tätigkeit des Dolmetschers nicht Teil der ärztlichen Behandlung, weil der Arzt sie aufgrund seines ärztlichen Fachwissens weder leisten noch kontrollieren und somit auch nicht verantworten kann.

Zudem treffen den Patienten nach § 630c Abs. 1 BGB Mitwirkungspflichten bei der Behandlung. Dazu zählt auch, dem Arzt überhaupt erst die Aufklärung und Behandlung zu ermöglichen. Ein Patient, der einen Arzt in dem Wissen aufsucht, dass er sich mit ihm nicht wird verständigen können, wird nicht ernstlich erwarten können, dass der Arzt ihn behandelt bzw. auf eigene Kosten einen Dolmetscher bereithält. Vielmehr dürfte es dem Interessen- und Verantwortungsbereich des Patienten zuzuordnen sein, dafür zu sorgen, dass eine Behandlung überhaupt stattfinden kann. Andernfalls steht es ihm frei, sich an einen geeigneten anderen Arzt zu wenden, der über die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Um spätere Reklamationen zu vermeiden, sollte mit dem Patienten die kostenpflichtige Bestellung eines Dolmetschers schriftlich vereinbart werden.

Verhaltensempfehlung

In der Praxis bedeutet dies, dass sich der Arzt bei Patienten, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, vergewissern muss, ob diese bzw. die Begleitperson die Aufklärung verstehen. Es genügt nicht, dem Patienten lediglich einen fremdsprachigen Aufklärungsbogen zu übergeben (OLG Nürnberg, 28.06.1995 – 4 U 3943/94). Sind dem Arzt Anzeichen dafür erkennbar, dass der Patient trotz Übersetzung die Aufklärung nicht versteht bzw. dass Angehörige bewusst Informationen – etwa um den Patienten zu schonen – vorenthalten, sollte er eine (aufschiebbare) Behandlung verweigern. Erforderlichenfalls kann auch auf eigenes Personal mit geeigneten Sprachkenntnissen zurückgegriffen werden. Hier gilt, dass die Anforderungen an die Übersetzung umso höher sind, je schwerwiegender und risikoreicher der geplante Eingriff ist.

Unterstützung durch fremdsprachige Patientenaufklärungsbögen

Nach derzeitigen Schätzungen kamen allein im Jahr 2015 über eine Million Asylsuchende nach Deutschland. Die meisten davon mit rund 41 Prozent aus Syrien. Um auf den steigenden Bedarf fremdsprachiger Aufklärungs- und Informationsmaterialien zu reagieren, erweitert Thieme Compliance das Sortiment fremdsprachiger Aufklärungsbögen. Bereits seit mehreren Jahren werden Bögen in arabischer Übersetzung angeboten. Hierzu gehören Informationsmaterialien zu anästhesiologischen Verfahren, zur Sedierung in der Endoskopie, zur Untersuchung mittels MRT sowie zur Katarakt-Operation. Das Angebot wird nun aufgrund der steigenden Nachfrage stetig erweitert. Die Bögen stehen nach der Übersetzung in der Patientenaufklärungssoftware E-ConsentPro sowie dem Online-Portal E-Consent zur Verfügung. Sie können außerdem bei Thieme Compliance als gedruckte Bögen bestellt werden.

Sie finden hier eine Übersicht aller arabischsprachiger Aufklärungsbögen.



Autor:
Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke
Fachanwalt für Medizinrecht

Wienke & Becker – Köln
Sachsenring 6
50677 Köln
awienke@kanzlei-WBK.de

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