Dienstunfähigkeit

Absicherung nach Maß!

Die Allgemeine Dienstunfähigkeit wird wie folgt definiert:
"Die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist"
"Als Dienstunfähig kann auch angesehen werden, .... wenn er innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer 6 Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist."
Zusätzlich gibt es auch die Spezielle Dienstunfähigkeit.
"Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, ... wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an seinen Dienst nicht mehr genügt und seine Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres (Polizei 2 Jahre) wiederhergestellt werden kann."
Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit trifft der Dienstherr auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens (Amtsarzt).
Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts, kurz DNeuG, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit erheblich verschärft.
S
ofern ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen seinen dienstlichen Verpflichtungen nicht mehr in vollem Umfang nachkommen kann, hat der Dienstherr nicht nur die Möglichkeit, dem Beamten ein anderes Aufgabengebiet zu übertragen, sondern kann alternativ auch die regelmäßige Dienstzeit des Beamten um bis zu 50% kürzen. Gleichzeitig teilt die Besoldung das Schicksal der Dienstzeit. Das heißt, die Besoldung wird im gleichen Maß gekürzt wie die Dienstzeit.
Hierdurch wird sich die Anzahl der Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit erheblich vermindern und die betroffenen Beamten müssen mit erheblichen Reduzierungen Ihrer Einkünfte leben.
Aus diesem Grund ist es ganz besonders wichtig, dass die Dienstunfähigkeitsversicherungen auch bei teilweiser Dienstunfähigkeit eine Leistung erbringt, nicht erst bei mindestens 50%.

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