Krankenversicherung / Beihilfe
Absicherung nach Maß!
Der Dienstherr beteiligt sich im Krankheitsfall des Beamten an den tatsächlich entstandenen Kosten, der Beihilfe. Die Beihilfe ist somit eine Geldleistung des Dienstherrn für seine Bediensteten im Rahmen seiner Fürsorgepflicht. Das Gleiche gilt für beihilfeberechtigte Familienangehörige. Da der Dienstherr die entstehenden Kosten für Behandlungen und Untersuchungen vollständig übernimmt, muss der beihilfeberechtigte Beamte die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und der Erstattung durch die Beihilfe selber absichern. Nicht jeder Beihilfetarif bietet einen vollständigen Versicherungsschutz für alle wichtigen Bereiche der Krankenversicherung. So bieten einige Beihilfetarife keine Leistungen für Rehabilitationen oder Sanatoriums- und Kurbehandlungen.
Auch die Kosten für viele wichtige und sinnvolle Hilfsmittel werden nicht in allen Tarifen erstattet, beispielsweise die Kosten für ein Heimdialysegerät, einen Sauerstoffkonzentrator oder ein Schlafapnoegerät. Ebenso werden nicht immer die Kosten für Prothesen, Orthesen, Epithesen und Krankenrollstühle in voller Höhe übernommen. Auch hier können Kosten von mehreren tausend Euro entstehen..Beihilfeberechtigt sind Beamte und Richter, Beamte mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland, Beamte die in das Ausland abgeordnet sind, Versorgungsempfänger, Witwen, Witwer, Halbwaisen und Waisen. Ferner sind berücksichtigungsfähige Angehörige ebenfalls beihilfeberechtigt. Dies gilt für Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner, allerdings abhängig von deren Einkommen, falls vorhanden, sowie Kinder so lange für sie ein Familienzuschlag gezahlt wird, längsten bis zum 25. Lebensjahr, zuzüglich der Zeiten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Es gibt drei verschiedene Beihilfesätze.
50% Beihilfe erhalten generell alle beihilfeberechtigten Personen. 70% Beihilfe erhalten Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern, berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, sowie Versorgungsempfänger. Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen erhalten 80% Beihilfe.
Personen, die dem Schutz des Staates und der Bevölkerung dienen erhalten Heilfürsorge (z.B. Polizisten) oder truppenärztliche Versorgung (Soldaten).Angehörige von Personen dieser Gruppe erhalten Beihilfe analog der Sätze der Angehörigen von beihilfeberechtigten Beamten.
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