Vereinshaftpflicht

Auch Vereine müssen haften!

Von der Gemeinnützigkeit in die HaftungNicht nur die Tätigkeit von Vorständen und Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften, sondern auch diejenige von Vorständen von Vereinen, Verbänden und Stiftungen wird immer umfangreicher und anspruchsvoller und ist deshalb auch mit größeren Haftplichtrisiken verbunden. Das gilt ebenso für die Kontrollorgane.Gerade im gemeinnützigen Bereich unterliegen ehrenamtliche Organmitglieder zahlreichen Pflichten, die mit einem persönlichen Haftungsrisiko verbunden sind. Haftungsansprüche können auf Grund von Pflichtverletzungen aus Gesetz, Vertrag, Satzung oder Vereinsordnung entstehen.
Insolvenzverschleppung, Verletzung steuerlicher Pflichten sowie die Abgabe falscher Steuerbescheinigungen sind nur einige der möglichen Haftungsfälle und können sogar zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

Außenhaftung:
Gegenüber Außenstehenden, dazu zählen das Finanzamt, Kunden, Förderer, kann der Vorstand mit seinem Privatvermögen haften, wenn ein Organisationsmangel zu einem Schaden führt.Beispiele hierfür sind verspätet abgegebene Steuererklärungen, nicht genügende Rücklagen um Steuerschulden zu begleichen, nicht rechtzeitig bezahlte Sozialversicherungsbeiträge, unzureichende Wartung von Geräten, die zur Verletzung einer Person führt, mangelnde Verkehrssicherungspflicht bei Vereinsveranstaltungen oder ein verspäteter Insolvenzantrag.

Innenhaftung:
Die Vorstandsmitglieder sind verantwortlich für die sorgfältige Vereinsführung.Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Vorstands ist, schuldhaftes, d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges, Handeln oder Unterlassen..Auch bei der Delegation von Vorstandsaufgaben auf einen hauptamtlichen Angestellten haftet der Vorstand, wenn er seinen Überwachungs- und Weisungspflichten nicht nachgekommen ist.Die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung lässt die Haftung nur dann entfallen, wenn die Mitgliederversammlung bei der Entlastung vollständig über den Regressanspruch informiert war. Nur in diesem Fall wirkt die Entlastung wie ein Verzicht. Häufig machen allerdings zwingende gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften die Entlastung wirkungslos.Aus diesen Gründen benötigt jeder Verein, Verband und Stiftung, sowie deren Organe eine entsprechende Haftpflichtversicherung in Verbindung mit einer Vermögensschadenhaftpflicht und einer D&O-Versicherung.Quelle: AmexPool AG

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